Erbrecht

Erbrecht

Das Deutsche Erbrecht schreibt eine verbindliche gesetzliche Erbfolge vor. Diese setzt immer dann ein, wenn vom Verstorbenen kein rechtsgültiges Testament verfasst wurde. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die Erben aus den nächsten Verwandten des Verstorbenen. Der gesetzliche Pflichtteil steht Ihnen auch dann zu, wenn Sie im Testament nicht als Erbe einsetzt sind. Der Pflichtteil muss allen Erben in bar ausgezahlt werden.

Die Hälfte des Vermögens steht hierbei dem überlebenden Ehepartner, wenn die Ehe in Form einer Zugewinngemeinschaft geführt wurde. Das ist der Fall, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde.
Bedenken Sie, dass ein Testament auf den sogenannten Pflichtteil des Erbes keinen Einfluss hat, ein Testament also nur begrenzt wirksam sein kann. Den Pflichtteil erhalten Kinder und Ehepartner, er beträgt die Hälfte ihrer gesetzlichen Ansprüche. Derjenige Erbe, der durch das Testament bestimmt wird, ist dazu verpflichtet, diesen Anteil in jedem Fall bar auszahlen.

Eine 2010 in Kraft getretene Erbrechtsreform setzt durch, dass Familienangehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben, einen höheren Anteil am Erbe erhalten.

Hierbei sind:

  • Erben erster Ordnung: Ehepartner, Kinder, Enkel und Urenkel
  • Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten
  • Erben dritter Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen

Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben, nichteheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Wurde der Verstorbene von einem Angehörigen gepflegt, sieht die Erbrechtsreform von 2010 vor, diesen Angehörigen mit einem höheren Anteil am Erbe zu beteiligen. Es ist in jedem Fall sinnvoll, sich frühzeitig über die gesetzlichen Steuerfreibeträge zu erkundigen. Durch eine Schenkung können Sie eventuell unnötig hohe Erbschaftssteuern vermeiden. 

Das Bundesministerium der Justiz bietet eine Broschüre zum Erbrecht zum Download an: 

http://www.bmj.de/Erben_und_Vererben